Satzung

DMB - Mieterverein Leipzig e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Deutscher Mieterbund – Mieterverein Leipzig e.V.“ (nachfolgend MVL). Sitz des MVL ist Leipzig.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer 99 eingetragen.

Er ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes Landesverband Sachsen e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V. mit Sitz in Berlin angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt:

  • die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse
  • die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter, Nutzer und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens und
  • die Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten.

Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

  1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen
  2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen
  3. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien)
  4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszweckes

§ 4 Mitgliedschaft / Aufnahme

  1. Jeder Mieter, Untermieter, Pächter und Nutzer kann Mitglied werden (ordentliche Mitgliedschaft), sofern er diese Satzung anerkennt.
  2. Jede Person gemäß Ziffer 1 kann die Aufnahme als Probemitglied beantragen. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Probemitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Ehegatte oder weitere mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Personen können auf Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand begründet, der über die Aufnahme entscheidet. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Der Vorstand kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.
  5. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

§ 5 Austritt / Ausschluss

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Entlassung oder Tod.
  2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des gemeinsamen Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen, hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.
  3. Die Probemitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft.
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet frühestens nach Ablauf eines Jahres. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich erklärt sein.
    In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft entsprechen.
  5. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann insbesondere erfolgen,
    • wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt.
    • wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
    • wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate in Verzug ist.
  7. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.
  8. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
  9. In den Fällen der Ziffer 6 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruches. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss abschließend die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitgliedes. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.
  10. Die Mitgliedskarte bleibt Eigentum des Vereins und ist mit der Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  1. Das Mitglied erhält kostenlos Rat und Auskunft in seinen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten, wie z.B. das Führen von Schriftverkehr, kann der Vorstand eine Beitrags- und Gebührenordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden.

    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

  2. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutz – Versicherungs AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt wird.

    Der Gruppenvertrag und die Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen können in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.

    Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

  3. Das Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung, die vom Vorstand festgelegt wird, fristgemäß zu entrichten.

§ 7 Beiträge

  1. Bei Eintritt in den Verein wird neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie weitere Einzelheiten der Beitragszahlung werden vom Vorstand festgelegt und in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für den Rechtsschutz (§ 6 Ziffer 2) und die Mieter-Zeitung entstehen sowie den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des MVL ist die Mitgliederversammlung.
  2. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der „Mieter Zeitung“ und durch Aushang in der Geschäftsstelle.

    Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

  3. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
    1. Geschäftsbericht
    2. Kassenbericht
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes und der Finanzrevision
    5. Satzungsänderung
    6. Widerspruch gegen Ausschluss von Mitgliedern
    7. den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen Landesverband des Deutschen Mieterbundes
    8. Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und für die Auflösung des Vereines eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder notwendig.
  7. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei, jedoch höchstens sieben Mitgliedern, und zwar
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der Stellvertreter/in
    3. dem/der Kassenwart/in und
    4. höchstens vier Beisitzern/Beisitzerinnen.

    Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder. Vorstandsämter sind Ehrenämter.

  2. Im Rechtsverkehr wird der MVL durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den Stellvertreter/die Stellvertreterin vertreten. Jeder von ihnen ist stets einzelver- tretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Insbesondere beschließt der Vorstand über

    • Entwicklungsrichtungen des Vereins
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung
    • den Vereinshaushalt
    • die Verwendung des Vereinsvermögens
    • die Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung
    • den Ausschluss von Mitglieder; die Streichung von der Mitgliederliste
    • den Geschäftsverteilerplan
    • die Bestellung des/r Geschäftsführers/Geschäftsführerin.
  5. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Kassenwart/in und die Beisitzer/innen werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die Wahl wird von einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlkommission geleitet, die aus drei nicht zur Wahl vorgeschlagenen Mitgliedern besteht.

§ 11 Der/die Geschäftsführerin

  1. Der/die Geschäftsführer/in ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind
  2. Er/sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Organisation, Leitung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit im Verein einschließlich der Rechtsberatung
    • Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilerplanes
    • Vorbereitung der Vorstandssitzungen
  3. Der/die Geschäftsführer/in ist für seine/Ihre Tätigkeit dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 12 Finanzrevision

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren eine aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern bestehende Finanzrevision, die jeweils die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres kontrolliert und der Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft legt. Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der MVL kann sich durch Beschluss auflösen. Der Antrag muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
  3. Der Vorstand hat die vermögensrechtlichen Angelegenheiten innerhalb von 12 Monaten nach Auflösung zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.
  4. Das verbleibende Vermögen wird dem Deutschen Mieterbund zugeführt, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
  5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass anstelle des Vorstandes ein anderes, mindestens aus 3 gewählten Mitgliedern bestehendes Gremium die Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrnimmt.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Die Satzung wurde in der vorstehenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 01. Oktober 2018 beschlossen.