(dmb) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ausnahmetatbestand der Vormiete in einem aktuellen Urteil (VIII ZR 374/18) konkretisiert. Im zugrundeliegenden Fall war die Mietwohnung unmittelbar zuvor zu Gewerbezwecken vermietet. Vor dieser gewerblichen Vermietung waren die Räume wiederum als Wohnung vermietet. Die Vermieterin verlangte nun den Preis, den die frühere Wohnraummieterin zahlte. Dieser lag deutlich über der Mietpreisbremse. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter entschieden. Die Ausnahmevorschrift der Vormiete muss laut BGH eng ausgelegt werden. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Miete des unmittelbaren Mietvorgängers über der gedeckelten Miete lag und diesem die Wohnung ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet wurde. Hat der Vermieter die Wohnung zuvor zu Gewerbezwecken vermietet, kann er sich nicht auf eine noch davorliegende Wohnraumvermietung berufen
Eine wichtige Klarstellung, meint der Deutsche Mieterbund (DMB). Einer weiteren Ausuferung des Ausnahmetatbestands der Vormiete wurde der Riegel vorgeschoben. Der Vermieter darf sich nicht aussuchen, welche – ihm passende – Miete er als Vormiete heranzieht, um die Mietpreisbremse auszuhebeln. „Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass immer wieder versucht wird, die Mietpreisbremse durch alle möglichen Tricks und Kniffe zu umgehen. Der Gesetzgeber muss endlich handeln und Ausnahmen wie Vormiete und umfassende Sanierung ersatzlos streichen. Nur so kann die Mietpreisbremse ihrem Namen gerecht werden und den anhaltenden Mietenanstieg endlich effektiv bremsen“, fordert der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.
Nach dem Gesetz darf der Vermieter im Gebiet einer gültigen Mietpreisbremsenverordnung nur dann mehr als 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete von einem neuen Mieter fordern, wenn die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet oder wenn die Wohnung zuvor umfassend saniert wurde oder wenn der vorherige Mieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat (Vormiete).