Am 15.06.2023 hat der Leipziger Stadtrat den neuen qualifizierten Mietspiegel 2022 für Leipzig beschlossen. Der neue Mietspiegel gilt seit dem 16.06.2023.
Wie auch in den vergangenen Jahren wurde die Erstellung des Mietspiegels durch die Stadt Leipzig von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Haus & Grund Leipzig, Mieterverein Leipzig, Vertretern der Wohnungswirtschaft, der Justiz und der Wissenschaft begleitet.
Der Stadtratsbeschluss war auch diesmal wieder notwendig geworden, weil die Vermietervertreter erneut die Zustimmung zum qualifizierten Mietspiegel ablehnten. Der Mieterverein hat sich ausdrücklich für den qualifizierten Mietspiegel ausgesprochen.
Gerade die letzten Monate haben gezeigt, wie wichtig der qualifizierte Mietspiegel ist. Vermieter haben verstärkt versucht, ihre Erhöhungsspielräume auszudehnen, in dem sie 3 Vergleichswohnungen als Begründungsmittel für Mieterhöhungen herangezogen haben.
Sie unterstellten, dass der bisherige Mietspiegel nicht mehr qualifiziert sei. Es waren insbesondere Mieter betroffen, wo die aktuelle Nettokaltmiete bereits im oberen Spannenwert des Mietspiegels oder sogar darüber lag und somit eigentlich kaum oder kein Erhöhungsspielraum nach dem Mietspiegel gegeben war.
Nach dem Gesetz kann der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete zwar wahlweise mit dem Mietspiegel (einfacher oder qualifizierter Mietspiegel), drei Vergleichswohnungen, Mietdatenbanken oder einem Sachverständigengutachten begründen. Existiert jedoch ein qualifizierter Mietspiegel, muss der Vermieter zwingend die Mietwerte des qualifizierten Mietspiegels angeben. Unterlässt der Vermieter die Angabe, ist das Erhöhungsverlangen formell unwirksam.
Bei einem qualifizierten Mietspiegel wird von vornherein unterstellt, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete abbildet.
Der Vermieter kann bei Mieterhöhungen im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren die Miete um maximal 20 %, in Leipzig nur um 15 % – es gilt die KappungsgrenzenVO, erhöhen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Der qualifizierte Mietspiegel schafft nicht nur Rechtssicherheit für die Bestimmung und Prüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mieterhöhungen, sondern hilft auch, die vom Vermieter verlangte Nettokaltmiete beim Abschluss eines neuen Mietvertrages zu prüfen. Seit dem 13.07.2022 gilt für Leipzig neben der KappungsgrenzenVO auch die Mietpreisbremse.
Der Vermieter darf bei der Wiedervermietung von Wohnungen bei der Nettokaltmiete (Miete ohne Heiz- und Betriebskosten) höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 % verlangen, sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt.
Darüber hinaus bildet der qualifizierte Mietspiegel auch die Datengrundlage für die Anpassung der Kosten der Unterkunft.
Haben Sie eine Mieterhöhung erhalten, prüfen Sie diese bitte sorgfältig hinsichtlich ihrer Berechtigung. Gerne unterstützen und beraten wir Sie hierzu. Für die Vereinbarung eines Beratungstermins erreichen Sie uns Mo – Do 8.00 – 19.00 Uhr und Fr 8.00 -12.00 Uhr unter Tel.-Nr.: 0341 21 31 277 oder -278.