Änderungen der Heizkostenverordnung

Um über den laufenden Verbrauch besser informiert zu sein, hat die Heizkostenverordnung (HKVO) zum 24.11.2021 zahlreiche Änderungen erfahren. Sie verpflichtet nun den Vermieter zu weitergehenden Auskünften an die Mieter. Möglicherweise hat sich Ihr Vermieter bereits bei Ihnen gemeldet. Was für Pflichten den Vermieter treffen und welche Konsequenzen sich für den Mieter daraus ergeben, wollen wir im Folgenden erläutern:

Hintergrund für die Änderungen sind umgesetzte Vorgaben der EU. Dem Mieter sollen monatlich Informationen zur Verfügung stehen zum eigenen Verbrauch bzw. zu den eigenen Kosten. Ein entsprechend informierter Mieter soll im besten Fall dann seinen Verbrauch besser steuern – sprich reduzieren können.

Ab dem 01.01.2022 müssen dem Mieter monatlich entweder Informationen darüber übermittelt werden, welche Kosten sein Verbrauch an Heizenergie und Warmwasser ausgelöst hätten, oder welcher Verbrauch an Heizenergie und Warmwasser in der angemieteten Wohnung erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass bereits fernablesbare Erfassungsgeräte in der Wohnung installiert sind.

Die Informationen müssen dem Mieter in Papierform, auf elektronischem Wege, über ein Webportal oder eine Smartphone-App mitgeteilt werden. Eine Übermittlung auf dem elektronischen Weg setzt jedoch voraus, dass der Mieter damit ausdrücklich einverstanden ist. Für den Mieter besteht keine Pflicht, einer elektronischen Übermittlung zuzustimmen!

Die anfallenden Kosten für die Informationen kann der Vermieter anschließend im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen.

Unterlässt der Vermieter die monatliche Information über Kosten oder Verbrauch, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht in Höhe von 3 % an den betroffenen Kosten in der späteren Betriebskostenabrechnung zu.

Ob sich die erwartete Reduzierung des Energieverbrauchs damit erreichen lässt, darf bezweifelt werden. Zu befürchten ist vielmehr, dass die verpflichtenden Informationen zu höheren Abrechnungskosten für die Mieter und zu höherem Verwaltungsaufwand für die Vermieter führen. Sofern der Vermieter es anbietet, kann der Mieter zumindest geringfügig auf die zusätzlichen Abrechnungskosten Einfluss nehmen, indem eine entsprechend kostengünstige Zustellungsart gewählt wird.