„In vielen Mietverträgen ist bei Gebäuden mit einer zentralen Heizanlage nicht selten eine Heizperiode vom 1.Oktober bis 30. April des Folgejahres vereinbart.
Wegen der anhaltend niedrigen Temperaturen sind die Vermieter jedoch verpflichtet, die Heizanlage weiter in Betrieb zu halten“, so Anke Matejka, Geschäftsführerin des Mietervereins Leipzig e.V.
In der Rechtsprechung wird bei der Heizpflicht auf die Außen‐ bzw. Innentemperatur abgestellt.
Sinkt die Außentemperatur an 3 Tagen hintereinander unter 12 Grad Celsius, muss die Heizung wieder in Betrieb genommen werden (LG Berlin/AG Uelzen). Die Heizung muss auch dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius liegt und zu erwarten ist, dass die niedrigen Temperaturen länger als ein bis zwei Tage anhalten werden.
In Wohnräumen muss grundsätzlich täglich von 7 – 23 Uhr eine Temperatur von 20 – 22 Grad erreichbar sein. Auch nachts ist eine Temperatur von mindestens 17-18 Grad Celsius zu ermöglichen.
Wird die Heizung nicht weiter betrieben oder nur unzureichend geheizt, kann unter Umständen die Miete gemindert werden.
Hinsichtlich der Höhe einer Minderung und zur Vermeidung von negativen Folgen durch eine unangemessene Mietminderung sollten sich MieterInnen beraten lassen.