Härtefallhilfen durch die sächsische Aufbaubank

(lsv) Seit dem 08.05.2023 können Anträge auf Härtefallhilfen aufgrund stark gestiegener Energiekosten gestellt werden. Berechtigt dazu sind nur die Eigentümer. Dies gilt auch für solche Objekte, in welchen Wohnungen vermietet sind. Deshalb wirkt sich die Möglichkeit einer Härtefallhilfe unmittelbar auf die Betriebskosten der Mieterhaushalte dort aus.

(lsv) Seit dem 08.05.2023 können Anträge auf Härtefallhilfen aufgrund stark gestiegener Energiekosten gestellt werden. Berechtigt dazu sind nur die Eigentümer. Dies gilt auch für solche Objekte, in welchen Wohnungen vermietet sind. Deshalb wirkt sich die Möglichkeit einer Härtefallhilfe unmittelbar auf die Betriebskosten der Mieterhaushalte dort aus.

Werden Härtefallhilfen gewährt, reduzieren diese die Brennstoffkosten des Objektes. In der Folge reduzieren sich dann die Heiz- und Warmwasserkosten für die einzelne Wohnung. Deshalb ist es wichtig, dass auch Mieterhaushalte die bestehenden Regelungen kennen und gegebenenfalls den eigenen Vermieter auf die Möglichkeit eines Antrags hinweisen.

Gestellt werden kann der Antrag noch bis zum 20.10.2023.

Zuständig ist die Sächsische Aufbaubank (kurz SAB). Auf deren Homepage gibt es entsprechende Hilfestellungen. Voraussetzung ist, dass im Objekt nicht leitungsgebundene Energieträger zum Einsatz kommen (z.B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Kohle etc.). Waren die Kosten für diese Energieträger im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 mehr als doppelt so teuer, wie im Kalenderjahr 2021, erhält der Antragsteller Geld zurück. Genauer: 80 % der Kosten werden erstattet, welche über dem doppelten Betrag der Referenzpreise liegen.

Der Ersatzanspruch beträgt maximal 2000,00 € und wird erst ab mindestens 100,00 € gewährt.

Die Referenzpreise für 2021 können der Homepage der sächsischen Aufbaubank entnommen werden. Unter anderem für Heizöl wurde dieser auf 0,71 €/Liter und für Flüssiggas auf 0,57 €/Liter festgelegt. Es handelt sich dabei um Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer.

Wurde nun Heizöl im oben genannten Zeitraum beispielsweise für 1,80 €/Liter erworben, werden 80 % der Kosten ersetzt, welche über dem doppelten Referenzpreis von 0,71 €/Liter liegen. Der doppelte Referenzpreis liegt bei 1,42 €/Liter. Die Differenz zum eigentlichen Kaufpreis von 1,80 €/Liter beträgt somit 0,38 €/Liter. Die zu ersetzenden 80 % davon betragen wiederum 0,30 €/Liter.

Hat ein Vermieter Anspruch auf einen Ersatz und nutzt diese Möglichkeit nicht, handelt dieser unwirtschaftlich. Betriebskosten, welche aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens entstehen, sind nicht auf Mieterhaushalte umlagefähig. In einem solchen Fall könnte Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung eingelegt werden.

Die Betriebskostenabrechnungen für 2022 gehen aktuell zu. Es ist also jetzt zu überprüfen, ob ein entsprechender Anspruch auf Reduzierung der Heizkosten bestehen könnte.

Dazu muss zunächst der Preis in Erfahrung gebracht werden, zu welchem der bezogene Energieträger ursprünglich erworben wurde. Um das in Erfahrung bringen zu können, muss Einsicht in die Brennstoffrechnungen genommen werden.

Wir empfehlen, von diesem Recht auf Gewährung von Belegeinsicht Gebrauch zu machen – gerne auch mit Unterstützung der Mietervereine vor Ort!

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