Leipzig ist die am Stärksten wachsende Stadt in Deutschland. Das hat unter anderem zur Folge, dass Wohnraum immer knapper wird und die Mieten steigen. Damit die Mieten auch zukünftig bezahlbar bleiben, hat der Leipziger Stadtrat im Juni soziale Erhaltungssatzungen für 6 Stadtgebiete beschlossen. „Die sozialen Erhaltungssatzungen sind neben der Kappungsgrenzen-Verordnung, dem Bau von Sozialwohnungen und dem qualifizierten Mietspiegel ein weiterer wichtiger Baustein um den weiteren Mietenanstieg in Leipzig zu dämpfen und die Verdrängungsgefahr aufgrund drastischer Mietsteigerungen einzudämmen“, so Anke Matejka, Vorsitzende des Mietervereins Leipzig.
Hauseigentümer müssen nunmehr alle Bauvorhaben, Abrisse oder Nutzungsänderungen in diesen Gebieten vorab durch die Stadt genehmigen lassen. In Connewitz, Eutritzsch, Lindenau, Alt-Lindenau und den Gebieten um die Eisenbahnstraße sowie dem Lene-Voigt-Park sind Luxussanierungen von Bestandswohnungen nunmehr verboten. Milieuschutz bedeutet jedoch nicht, dass Modernisierungen damit grundsätzlich ausgeschlossen sind. Erlaubt sind lediglich Baumaßnahmen, die den normalen Standard herstellen, wie beispielsweise der erstmalige Einbau einer Sammelheizung oder eines Bades. Dagegen nicht mehr erlaubt sind z.B. Energiesparmaßnahmen, die über das Mindestmaß hinausgehen, der Anbau eines 2. Balkons, unnötige Grundrissänderungen, Videosprechanlagen und hochwertige Badausstattungen. Im Einzelfall können jedoch zum Beispiel Fahrstühle, Fußbodenheizungen, Doppelwaschbecken sowie separate Dusche und Wanne im Bad genehmigt werden.
„Mieter, die in den ausgewiesenen Milieuschutzgebieten wohnen und von Baumaßnahmen betroffen sind, sollten bereits bei der Ankündigung prüfen, ob die Baumaßnahmen zulässig sind.“, so Anke Matejka. Bei Fragen kann man sich direkt an die Stadt Leipzig, Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung, Abteilung Wohnungsbau unter Tel.-Nr.: 0341-1235505 oder per E-Mail an soziale-erhaltungssatzung@leipzig.de aber auch an den Mieterverein wenden.
Die Einschränkungen gelten nicht für Neubauten, für die Umnutzung alter Fabriken zu Wohnungen, für Dachgeschoss-Ausbauten oder für die Sanierung seit Jahren leerstehender Häuser. Die Erhaltungssatzungen sind nicht in Stein gemeißelt, sondern alle 2 Jahre werden die Ausbaustandards und die Gutachten zur Aufnahme von Gebieten alle 5 Jahre überprüft.
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