Mieter müssen zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution zahlen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach dem Gesetz darf diese Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. Die häufigste Form der Mietkaution ist nach Angaben des DMB-Mieterverein Leipzig e.V. die so genannte Barkaution, bei der dem Vermieter der Kautionsbetrag bar übergeben oder überwiesen wird. Sie muss nicht „auf einen Schlag“ und auch nicht schon vor Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden. Die Kaution kann in drei Raten gezahlt werden, die erste Rate wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden nächsten Raten werden dann zusammen mit den nächsten beiden Mietzahlungen fällig.
Der Vermieter muss diese Mietsicherheit auf einem Sonderkonto, getrennt von seinem übrigen Vermögen, anlegen. Mieter sollten sich die Zahlung der Kaution quittieren lassen bzw. den entsprechenden Bankbeleg sorgfältig aufbewahren. Spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn Mieter die Rückzahlung der Mietkaution fordern, müssen sie nachweisen können, dass sie die Kaution tatsächlich gezahlt haben.
Neben dieser so genannten Barkaution kann die Kaution auch in Form eines „verpfändeten Sparbuchs“ erbracht werden. Dann wird der Kautionsbetrag auf einem Konto des Mieters angelegt und dann an den Vermieter verpfändet, das heißt übergeben. Denkbar ist auch, dass die Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder Kautionsbürgschaft geleistet wird.
Während des laufenden Mietverhältnisses hat die Mietkaution nur eine Sicherungsfunktion. Der Vermieter darf bei strittigen Auseinandersetzungen mit seinem Mieter über Zahlungsforderungen nicht einfach auf die Mietkaution zurückgreifen. Aber auch nach Beendigung des Mietverhältnisses soll nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (67 S 111/17) nichts anderes gelten. Der Vermieter darf auch dann nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig durch ein Gericht festgestellter Ansprüche auf die Mietkaution zurückgreifen. Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, könne der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren deshalb Unterlassung verlangen.