Stirbt der Mieter, ist das Mietverhältnis damit nicht automatisch beendet. In diesen Fällen treten entweder andere Familienangehörige in das Mietverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt, so Anke Matejka, Vorsitzende des Mietervereins Leipzig.
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Eheleute, die den Vertrag beide unterschrieben haben, wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit dem Überlebenden fortgesetzt. Dieser kann das Mietverhältnis jedoch auch innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Vermieter hat in diesen Fällen kein besonderes Kündigungsrecht.
Hat der Ehegatte mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt, den Mietvertrag ursprünglich aber nicht mitunterschrieben, tritt er nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis wird so weitergeführt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Mieter bestanden hat. Das gleiche Recht steht dem eingetragenen Lebenspartner zu.
Wenn kein Ehepartner in das Mietverhältnis eintritt, können dies die Kinder oder andere Familienangehörige tun, die zusammen mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Wer in den Mietvertrag eingetreten ist, kann aber auch innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Wird das Mietverhältnis mit dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem anderen Familienmitglied durch deren Eintritt in den Mietvertrag weitergeführt, kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem endgültigen Eintritt mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund in der Person des Eintretenden bzw. ein Kündigungsgrund, wie Eigenbedarf.
Tritt niemand in das Mietverhältnis ein, zum Beispiel bei alleinstehenden Mietern, wird nach Darstellung des DMB-Mieterverein Leipzig e.V. das Mietverhältnis mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Der Erbe hat das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Bis dahin muss er aber die Miete zahlen und ggf. auch einen Saldo aus der Betriebskostenabrechnung ausgleichen. Außerdem muss er die Wohnung so zurückgeben, wie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart, also unter Umständen im renovierten Zustand.