Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen

Landesverband Sachsen unterstützt Pläne von Horst Seehofer (lvs) Zunehmend berichten sächsische Mieter von Plänen Ihrer Vermieter, Mehrfamilienhäuser…

Landesverband Sachsen unterstützt Pläne von Horst Seehofer

(lvs) Zunehmend berichten sächsische Mieter von Plänen Ihrer Vermieter, Mehrfamilienhäuser noch in diesem Jahr in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Der Landesverband Sachsen geht davon aus, dass es sich hierbei um eine Reaktion auf das Gesetzesvorhaben des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer (CSU), die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu erschweren, handelt.

Mit dem geplanten Gesetz will Seehofer die Länder ermächtigen, in Gemeinden mit knappen Wohnraum die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für fünf Jahre zu verbieten. Nur ausnahmsweise sollen die Behörden in den Ballungsgebieten eine solche Umwandlung genehmigen dürfen. In Kraft treten soll das Gesetz nach Angaben des Bundesministeriums schon 2021.

„Umwandlungen führen häufig zu Mieterverdrängung durch Eigenbedarfskündigungen und treffen in der Regel Mieter, wie mehrköpfige Familien, die ohnehin Schwierigkeiten haben auf dem angespannten Wohnungsmarkt neuen Wohnraum zu finden.“ sagt Anke Matejka, Vorstandvorsitzende des DMB-Landesverbands Sachsen. „Werden entmietete Wohnungen neu vermietet, kommt es zudem zu enormen Preissteigerungen, die zur stetigen Verteuerung der Mieten beitragen.“

Der Landesverband Sachsen begrüßt den Gesetzesvorschlag und fordert die sächsische Staatsregierung auf, den Gesetzesvorschlag im Bundesrat zu unterstützen und damit Mieterrechte weiter zu stärken.

Was bedeutet Umwandlung?

Unter Umwandlung versteht man die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in einzelne, tatsächlich und rechtlich gegeneinander abgeschlossene Wohnungen. Nach erfolgter Eintragung im Grundbuch können die Wohnungen einzeln veräußert werden.

Kann wegen einer (beabsichtigten) Umwandlung gekündigt werden?

Nein, eine beabsichtigte oder auch vollzogene Umwandlung ist kein Kündigungsgrund.

Hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?

Ja, wird eine Mietwohnung umgewandelt und Wohnungseigentum begründet, hat der Mieter, der die Wohnung schon vor Umwandlung bewohnt, ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung nunmehr als Eigentumswohnung an einen Dritten veräußert werden soll. Das Vorkaufsrecht des Mieters ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an eine zu seinem Haushalt gehörende Person verkauft.

Was ist ein Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht ermöglicht dem Mieter die Wohnung unter denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen ein Erwerber die Wohnung vom Eigentümer kaufen möchte. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts kann der Mieter zu den Bedingungen dieses Kaufvertrages erwerben.

Innerhalb welcher Frist muss das Vorkaufsrecht ausgeübt werden?

Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden. Auch wenn man nicht vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen will, sollte nicht vor Ablauf der Frist auf das Vorkaufsrecht verzichtet werden. Bei einem vorzeitigen Verzicht kann der Käufer schon früher in das Grundbuch eingetragen werden und die Kündigungssperrfrist endet in dem Fall bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

Hat der Mieter bei der Umwandlung einen besonderen Kündigungsschutz?

Ja, wohnt der Mieter schon vor der Umwandlung in der Mietwohnung, besteht zum Schutz des Mieters eine zusätzliche Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren. Das bedeutet, dass nach dem ersten Verkauf der Käufer einer solchen Wohnung dem Mieter wegen Eigenbedarfs oder fehlender wirtschaftlicher Verwertbarkeit frühestens drei Jahre nach dem Grundbucheintrag kündigen darf.

Einsichtnahme ins Grundbuch.

Auskunft darüber, wer seit wann Eigentümer Ihrer Wohnung ist, bekommen Sie beim Grundbuchamt.

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